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Die wichtigsten Rechtsfragen zum Schulpraktikum

Alle Schüler genießen es Jahr für Jahr, den Schulalltag für wenige Wochen gegen das Hineinschnuppern in Arbeitsalltag und Beruf zu tauschen. Was Sie zu den immer wiederkehrenden Fragen nach Schutz und Haftung im Schulpraktikum wissen sollten, haben wir für Sie zusammengestellt.

Mehr zum Thema Schulpraktikum.

Versicherungsschutz im Schulpraktikum

Das Betriebspraktikum ist eine schulische Pflichtveranstaltung. Der Schüler ist deshalb trotz seiner Tätigkeit außerhalb der Schule versichert. Ihr Schüler ist versichert, wenn ihm im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ein Unfall passiert.

Kein Unfallschutz bei „Abstechern“ während des Schulpraktikums

Nur dieser Arbeitsweg ist versichert. Kleine Abstecher zur Eisdiele oder ins Kino fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Geschieht dem Schüler dann etwas, greift die gesetzliche Unfallversicherung bei Schäden nicht ein! Der Schüler muss also unmittelbar nach Ende des täglichen Betriebspraktikums nach Hause gehen, um den vollen Versicherungsschutz zu erlangen.

Praxistipp: Empfehlen Sie dem Schüler eine eigene private Unfallversicherung, die dann eingreift und die ansonsten bestehende Versicherungslücke schließt.

Haftpflichtversicherung ist obligatorisch

Verursacht der Schüler im Betrieb, wo er das Schulpraktikum ableistet, einen Schaden, kommt grundsätzlich die Haftpflichtversicherung hierfür auf. Dies ist jedoch kein automatischer, also kein gesetzlicher Schutz. Vielmehr müssen Sie als Schule diese Versicherung für den Schüler abschließen, um ihn für Haftungsfälle abzusichern. Die Eltern sind verpflichtet, die Kosten für die Versicherungsprämie zu bezahlen.

Wann die Haftpflichtversicherungnicht zahlt

Der Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung ist kein Schutz ohne Wenn und Aber. Handelt der Schüler während des Schulpraktikums vorsätzlich oder grob fahrlässig, muss er selbst für den entstandenen Schaden aufkommen und diesen dem Betrieb ersetzen. Vorsätzlich handelt der Schüler, wenn er den Schaden absichtlich herbeiführt. Grob fahrlässig handelt er, wenn er die erforderliche Sorgfalt während seines Betriebspraktikums in grobem Maße verletzt – kurzum: wenn er es auf den Schaden ankommen lässt, obwohl er das Risiko erkennen kann.

Sicherheitsvorschriften missachtet – Haftung ist vorprogrammiert

Wichtig ist, dass Sie Ihren Schülern vor Antritt eines Betriebspraktikums mit auf den Weg geben, dass die Sicherheitsvorschriften in den jeweiligen Betrieben strikt einzuhalten sind. An die Sicherheitsvorschriften muss sich jeder halten, nicht nur die Mitarbeiter eines Betriebs, sondern auch Praktikanten und Gäste. Dies kann unter Umständen lebensnotwendig sein. Missachtet ein Betriebspraktikant in einer Druckerei das strikte Rauchverbot und löst dadurch versehentlich einen Brand aus, ist auch hier von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. Konsequenz: Die Haftpflichtversicherung kommt für den Schaden nicht auf. Der Praktikant haftet persönlich für den Schaden. Mehr zum Thema Haftung und Haftpflichtversicherung können Sie in „Rechtssicher handeln in der Schule“ lesen.

Strenge Arbeitszeitregelungen sind zu beachten

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt nicht nur für Auszubildende, sondern auch für Schüler im Betriebspraktikum. Danach darf die Dauer der täglichen Arbeitszeit 8 Stunden, in der Woche 40 Stunden nicht überschreiten (§ 8 JArbSchG). Eine Ausnahme von der Arbeitszeitbeschränkung gibt es für die Bereiche Gastronomie, Bau und Landwirtschaft: Hier dürfen jeweils 11 Stunden täglich nicht überschritten werden. Unzulässig ist grundsätzlich  auch eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Nur wenn Ihr Schüler älter als 16 Jahre ist, darf er wie folgt im Betrieb eingesetzt werden:

  • bis 22 Uhr in Gaststätten
  • ab 5 Uhr in Bäckereien
  • ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr in der Landwirtschaft

Schüler haben am Wochenende Pause

Gerne werden Praktikanten zu Arbeiten herangezogen, die in einem Betrieb nicht sonderlich beliebt sind. Wichtig ist, dass die zeitlichen Beschränkungen für das Wochenende eingehalten werden. Jugendliche dürfen grundsätzlich weder an Samstagen noch an Sonntagen beschäftigt werden. Hier gelten jedoch auch Ausnahmen. Wollen Ihre Schüler ein Schulpraktikum im Krankenhaus, Altenheim, in einer Gaststätte, in der Landwirtschaft oder beim ärztlichen Notdienst machen, dürfen sie sowohl samstags als auch sonntags eingesetzt werden. Geht das Schulpraktikum über einen längeren Zeitraum, muss sichergestellt sein, dass mindestens 2 Samstage und 2 Sonntage pro Monat beschäftigungsfrei sind.

Diese Beschränkungen gelten generell

Ihre Schüler sollten grundsätzlich nur in solche Betriebe gehen, in denen sie keine gefährlichen Arbeiten verrichten müssen. Gefährliche Arbeiten sowie Arbeiten, die die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit Ihrer Schüler übersteigen, sind verboten. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten an einer hochkomplexen Stahlwalzstraße. Auch Arbeiten

mit möglichen Gesundheitsgefährdungen, beispielsweise durch Lärm, Gefahrstoffe, Strahlen, Hitze etc., vielleicht in einem Atomkraftwerk oder in der unmittelbaren Produktion einer Chemiefabrik, sind unzulässig. Arbeiten, die ein hohes Unfallrisiko haben, sind ebenfalls nicht statthaft, z. B. Handlangerarbeiten auf der obersten Brüstung eines Baugerüsts an einem Hochhaus.

Informieren Sie Eltern und Schüler

Bevor Ihre Schüler ins Schulpraktikum starten, sollen Sie Schüler und Eltern über die wichtigsten Punkte informieren. An einem Elternabend sollte für Eltern zusätzlich die Möglichkeit bestehen, Antworten auf Fragen zu erhalten. Die Schüler werden im Unterricht auf ihr Betriebspraktikum vorbereitet.

Mehr zum Schulpraktikum in „Rechtssicher handeln in der Schule“.

 
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